Die Berufung der Kläger sowie die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten richten sich gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 1999, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Gegen das ihnen am 9. Februar 2000 zugestellte Urteil haben die Kläger am 22. Februar 2000 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zum 25. April 2000 am 17. April 2000 begründet haben. Die Beklagte hat am 20. September 2000 Anschlussberufung eingelegt.
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