Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrags bei Zahlungsverzug mit einem Teil des Mietzinses; offener Restbetrag bei Nachzahlung innerhalb der Schonfrist
LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 334 S 53/00
DRsp Nr. 2004/1615
Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrags bei Zahlungsverzug mit einem Teil des Mietzinses; offener Restbetrag bei Nachzahlung innerhalb der Schonfrist
Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bei Zahlungsverzug mit einem Teil des Mietzinses (§ 554BGB):1. Wirksamkeitsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1;2. keine Heilung der Verzugsfolgen durch Nachzahlung innerhalb der Schonfrist des Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, wenn ein nicht zu vernachlässigender Restbetrag offen bleibt (hier: ca. 5 % der Nettokaltmiete).