Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Die Berufung ist rechtzeitig innerhalb der Notfrist des § 517 ZPO eingelegt worden. Der Klägervertreter hat am 24. Juni 2004 an Eides statt versichert, den Berufungsschriftsatz noch am 16. Februar 2004, also innerhalb eines Monats nach der am 16. Januar 2004 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils in den Briefkasten des Kammergerichts, Eingang Elßholzstraße eingelegt zu haben. Da der Senat keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der versicherten Behauptung hat, hat der Kläger die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung bewiesen (BGH, NJW 1996,
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