KG - Urteil vom 18.11.2004
8 U 125/04
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 543 ; BGB § 546 Abs. 1 ; BGB § 546 Abs. 2 ; BGB § 573 ; BGB § 812 ; BGB § 985 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 60
NZM 2005, 254
WuM 2004, 721
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 52/02

Fristlose Kündigung wegen Stromentnahme, unerlaubter Katzenhaltung und Abstellens von Schuhen vor die Wohnungstür

KG, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 8 U 125/04

DRsp Nr. 2004/19110

Fristlose Kündigung wegen Stromentnahme, unerlaubter Katzenhaltung und Abstellens von Schuhen vor die Wohnungstür

»Eine Abmahnung nach § 543 Abs. 3 BGB wegen unbefugter Stromentnahme im Keller ist jedenfalls dann erforderlich, wenn der behauptete Stromverbrauch durch den Mieter so gut wie nicht messbar ist.«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 543 ; BGB § 546 Abs. 1 ; BGB § 546 Abs. 2 ; BGB § 573 ; BGB § 812 ; BGB § 985 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Die Berufung ist rechtzeitig innerhalb der Notfrist des § 517 ZPO eingelegt worden. Der Klägervertreter hat am 24. Juni 2004 an Eides statt versichert, den Berufungsschriftsatz noch am 16. Februar 2004, also innerhalb eines Monats nach der am 16. Januar 2004 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils in den Briefkasten des Kammergerichts, Eingang Elßholzstraße eingelegt zu haben. Da der Senat keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der versicherten Behauptung hat, hat der Kläger die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung bewiesen (BGH, NJW 1996, 2038; Zöller/Stöber/Greger, ZPO, 24. Auflage, Rdnr.2 vor § 230 ZPO).