LG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.02.1988
2/11 S 382/87
Normen:
BGB §§ 535, 553;
Fundstellen:
WuM 1989, 237
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 09.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 291/87

Fristlose Kündigung wegen Wegzugs und Überlassung der Mietsache an Dritte

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.02.1988 - Aktenzeichen 2/11 S 382/87

DRsp Nr. 2001/10161

Fristlose Kündigung wegen Wegzugs und Überlassung der Mietsache an Dritte

Der Mieter ist nicht berechtigt, die Wohnung aufzugeben und Dritten zu überlassen. Ein solches Verhalten berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung mit der Folge, daß die Wohnung auch von den Dritten zu räumen ist.

Normenkette:

BGB §§ 535, 553;

Tatbestand:

Die Beklagten bewohnen seit 1977 bzw. 1980 die im Tenor genannte Wohnung. Über diese Wohnung bestand ein Mietvertrag vom 1.7.1977 mit einer Familie C. Der Beklagte zu 1) ist der Vater bzw. Schwiegervater, der Beklagte zu 2) der Sohn des Beklagten zu 1), Schwager bzw. Bruder des Ehepaars C. Im Jahre 1981 haben sich die Mieter C. nach Italien abgemeldet und wohnen seit dieser Zeit in Italien. Die Klägerin hat das Mietverhältnis mit Schreiben vom 3.9.1987, das öffentlich zugestellt worden ist, fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt.

Im angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Räumungsklage abgewiesen, da es vom Weiterbestand des Hauptmietverhältnisses ausging, und somit sich die Beklagten ein abgeleitetes Recht zum Besitz hätten. Die weiterhin erhobene Klage auf Zahlung von Nebenkosten hat es mangels Vorliegens eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien abgewiesen.