BGH - Beschluß vom 22.02.2006
XII ZR 134/03
Normen:
GKG § 41 Abs. 1 § 45 ; ZPO § 8 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 764
JurBüro 2006, 369
MDR 2006, 980
NJW-RR 2006, 1004
NZM 2006, 378
ZfIR 2006, 348
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 06.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 532/02
LG Trier, vom 15.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 147/01

Gebührenstreitwert von Mietstreitigkeiten bei Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses

BGH, Beschluß vom 22.02.2006 - Aktenzeichen XII ZR 134/03

DRsp Nr. 2006/7864

Gebührenstreitwert von Mietstreitigkeiten bei Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses

»a) Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 GKG, nicht nach § 8 ZPO. Die Wertberechnung nach § 8 ZPO ist nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert (Beschwer) maßgeblich.b) Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins und Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Umfang der zeitlichen Kongruenz (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423).«

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 1 § 45 ; ZPO § 8 ;

Gründe:

1. Der Gebührenstreitwert für die Feststellung, dass der Mietvertrag nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 30. Mai 2001 beendet ist, wird nach § 41 Abs. 1 GKG16 Abs. 1 GKG a.F.) durch den Jahresmietzins von 51.600 DM = 26.383 EUR begrenzt, da dieser geringer ist als der Mietzins für die streitige Zeit.

§ 8 ZPO gilt nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert sowie den Wert der Beschwer, nicht aber für den Gebührenstreitwert, bei dem § 41 GKG vorgeht (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 27. Aufl. § 8 Rdn. 1).