OLG Hamburg - Beschluss vom 27.06.1995
4 W 26/95
Normen:
GKG § 16 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 595
Vorinstanzen:
LG Hamburg - Streitwertfestsetzungsbeschluss vom 20.12.1994 - 333 O 130/94 -,

Gegenstandswert bei Instandsetzungsarbeiten

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.06.1995 - Aktenzeichen 4 W 26/95

DRsp Nr. 2001/10122

Gegenstandswert bei Instandsetzungsarbeiten

Bei einer Klage des Mieters auf Vornahme von Instandsetzungsarbeiten ist der Wert des Streitgegenstandes nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag einer möglichen Mietminderung zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO i.V.m. § 25 Abs. 3 GKG) und sachlich gerechtfertigt. Nach der Begründung der Beschwerde will der Beschwerdeführer eine Festsetzung von 42 Monatsraten zu je 225,00 DM erreichen, das ergibt einen Betrag von DM 9.450,00 Offenbar infolge eines Rechenfehlers wird im Beschwerdeantrag eine etwas höhere Summe genannt.