OLG Köln - Beschluss vom 07.05.1998
22 W 21/98
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 283
WuM 1998, 609
Vorinstanzen:
LG Köln - Beschluss vom 11.11.1997/31.03.1998 - 5 O 273/97 -,

Gegenstandswert bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung

OLG Köln, Beschluss vom 07.05.1998 - Aktenzeichen 22 W 21/98

DRsp Nr. 2001/10129

Gegenstandswert bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung

Der Gegenstandswert bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung ist nach dem Jahresbetrag der vereinbarten Miete ohne die von dem Mieter zu tragenden Nebenkosten zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert für den Klageantrag zu 1) (Räumungsklage) zu Recht - ausgehend von der Nettomiete in Höhe von 1.432,00 DM monatlich - auf 17.184,00 DM festgesetzt.

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung (siehe dazu Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 3086 m.w.N.) insbesondere der Entscheidung des 19. Zivilsenats des Überlandesgerichts Köln (WuM 1996, 288) an, demzufolge Mietnebenkosten bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 16 GKG nicht zu berücksichtigen sind.