LG Erfurt - Beschluss vom 08.01.1996
2 a T 145/95
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
AG Gotha, vom 19.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen C 1606/94

Gegenstandswert bei Räumung einer Mietwohnung

LG Erfurt, Beschluss vom 08.01.1996 - Aktenzeichen 2 a T 145/95

DRsp Nr. 2001/7470

Gegenstandswert bei Räumung einer Mietwohnung

Besteht zwischen den Parteien im Rahmen einer Räumungsklage Streit über die Höhe des Mietzinses, so sind der Streitwertfestsetzung grundsätzlich die Angaben des Klägers zur Höhe des Mietzinses zugrunde zu legen.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Durch schriftlichen Mietvertrag vom 01.07.1993 vermietete der Kläger an den Beklagten das Hausgrundstück ... zu einem monatlichen Nettomietzins in Höhe von 1.500,00 DM. Ab Dezember 1993 zahlte der Beklagte mit der Begründung, der vereinbarte Mietzins verstoße gegen die Mietpreisbindung des § 11 MHG und die Mietsache weise erhebliche Mängel auf, keine Miete mehr. Mit Schreiben vom 08.04.1994 kündigte der Kläger das Mietverhältnis mit dem Beklagten fristlos wegen Mietzahlungsverzugs. Der Kläger hat den Beklagten auf Räumung und Herausgabe des streitgegenständlichen Grundstücks in Anspruch genommen. Nachdem der Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits das Anwesen geräumt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt. Durch Beschluss vom 11.05.1995 hat das Amtsgericht dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und durch weiteren Beschluss vom 19.06.1995 den Streitwert auf 18.000,00 DM festgesetzt.