OLG Hamburg - Beschluss vom 08.01.1993
4 W 73/92
Normen:
GKG § 16 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 197
Vorinstanzen:
LG Hamburg - Streitwertbeschluss vom 10.09.1992 - 327 O 197/92 -,

Gegenstandswert für Räumungsbegehren

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.01.1993 - Aktenzeichen 4 W 73/92

DRsp Nr. 2001/10124

Gegenstandswert für Räumungsbegehren

Beruft der Besitzer einer Wohnung sich gegenüber dem auf Eigentum gestützten Räumungsbegehren des Wohnungseigentümers einredeweise auf das Bestehen eines Mietvertrages, so ist der Wert des Streitgegenstandes nach dem Jahresbetrag der tatsächlich gezahlten Nutzungsentschädigung bzw. Miete zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 16 ; ZPO § 3 ;

Gründe: