LG Hamburg - Streitwertbeschluss vom 10.09.1992 - 327 O 197/92 -,
Gegenstandswert für Räumungsbegehren
OLG Hamburg, Beschluss vom 08.01.1993 - Aktenzeichen 4 W 73/92
DRsp Nr. 2001/10124
Gegenstandswert für Räumungsbegehren
Beruft der Besitzer einer Wohnung sich gegenüber dem auf Eigentum gestützten Räumungsbegehren des Wohnungseigentümers einredeweise auf das Bestehen eines Mietvertrages, so ist der Wert des Streitgegenstandes nach dem Jahresbetrag der tatsächlich gezahlten Nutzungsentschädigung bzw. Miete zu bemessen.