VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 16.09.2013
2 S 889/13
Normen:
BGB § 2038 Abs. 1 Satz 2; BGB § 2040 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2014, 70
ZEV 2013, 8

Gelten der allgemeinen Regeln der Auslegung von Verwaltungsakten im Hinblick auf die Bezeichnung des Abgabenschuldners; Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2013 - Aktenzeichen 2 S 889/13

DRsp Nr. 2013/22004

Gelten der allgemeinen Regeln der Auslegung von Verwaltungsakten im Hinblick auf die Bezeichnung des Abgabenschuldners; Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag

1. Im Hinblick auf die Bezeichnung des Abgabenschuldners gelten die allgemeinen Regeln der Auslegung von Verwaltungsakten.2. Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2013 - 2 K 1135/12 - aufgehoben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der neuen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2038 Abs. 1 Satz 2; BGB § 2040 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag.