Geltendmachung der Unterlassung einer inhaltlich nicht teilbaren Klausel; Verwirkung von Unterlassungsansprüchen; Wirksamkeit einzelner Klauseln in AGB des Möbelhandels
BGH, Urteil vom 15.02.1995 - Aktenzeichen VIII ZR 93/94
DRsp Nr. 1995/4144
Geltendmachung der Unterlassung einer inhaltlich nicht teilbaren Klausel; Verwirkung von Unterlassungsansprüchen; Wirksamkeit einzelner Klauseln in AGB des Möbelhandels
»1. Eine inhaltlich nicht teilbare Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur in der vom Anspruchsgegner verwendeten Fassung Gegenstand einer Unterlassungsklage nach § 13AGBG sein. 2. Unterlassungsansprüche nach § 13AGBG unterliegen grundsätzlich nicht der Verwirkung. 3. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Möbelhandels sind folgende Klauseln unwirksam: "Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform" (§ 9AGBG) "Bei Annahme oder Behandlung von Beipack übernimmt der Verkäufer keine Haftung für Beschädigung oder Verlust" (§ 11 Nr. 7 AGBG) "Der Verkäufer kann in schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt (oder) ein Moratorium beantragt" (§ 11 Nr. 4 AGBG)«