OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.07.2005
I-24 W 20/05
Normen:
ZPO § 29a ; GVG § 23 Nr. 2a ; BGB § 535 § 823 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 327
OLGReport-Düsseldorf 2006, 130
WuM 2006, 46
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 101/04

Gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus Wohnraum-Mietverhältnissen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2005 - Aktenzeichen I-24 W 20/05

DRsp Nr. 2006/783

Gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus Wohnraum-Mietverhältnissen

»Für Rechtsstreitigkeiten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus Wohnraum-Mietverhältnissen ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist.«

Normenkette:

ZPO § 29a ; GVG § 23 Nr. 2a ; BGB § 535 § 823 ;

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es verfristet eingelegt worden ist. Der Antragstellerin ist der angefochtene Beschluss zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 04. Februar 2005 zugestellt worden. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist bei Gericht am 07. März 2005 (Montag) eingegangen. Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO hätte es binnen eines Monats bei Gericht eingehen müssen, also bis zum Ablauf des 04. März 2005 (Freitag).