OLG Köln - Beschluß vom 06.02.1995
2 W 21/95
Normen:
BGB § 1061 § 1090 Abs. 2 § 1092 Abs. 1 S. 2 § 1093 ;
Fundstellen:
DRsp I(154)205b
FamRZ 1995, 1408
MDR 1995, 464
NJW-RR 1995, 1358
OLGReport-Köln 1995, 98
WuM 1995, 590

Grenzen der Beschränkung der Nutzung eines Wohnrechts - Wohnrecht, Nutzung, persönliche, Vermietung

OLG Köln, Beschluß vom 06.02.1995 - Aktenzeichen 2 W 21/95

DRsp Nr. 1995/4934

Grenzen der Beschränkung der Nutzung eines Wohnrechts - Wohnrecht, Nutzung, persönliche, Vermietung

1. Ein bloß subjektives in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis (hier: stationäre Pflegebedürftigkeit) führt nicht zum Erlöschen eines Wohnungsrechts gem. § 1093 BGB.2. Die Geschäftsgrundlage für die Beschränkung auf eine höchstpersönliche Nutzung kann je nach den Umständen bei Existenzgefährdung des Berechtigten wegfallen. Die Anpassung kann es dann gebieten, dem Berechtigten bei notwendiger auswärtiger Pflegeunterbringung die durch Vermietung oder sonstige Nutzung zu erzielenden Erträge zukommen zu lassen.3. Ob der Wohnungsberechtigte in einer existenzbedrohenden Notlage ist, ist ohne Rücksicht auf Sozialhilfeleistungen zu beurteilen.

Normenkette:

BGB § 1061 § 1090 Abs. 2 § 1092 Abs. 1 S. 2 § 1093 ;

Sachverhalt: