OLG Hamm - Urteil vom 15.02.2001
22 U 105/00
Normen:
BGB § 325 § 326 § 434 § 439 § 440 S. 1 ; WoBindG § 8 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1235
NZM 2001, 813
OLGReport-Hamm 2001, 288
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 223/99

Grundstückskauf - Mietpreisbindung - Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung - Friststezung - Kenntnis des Mangels - Rückzahlungsverpflichtung gegenüber nicht privilegierten Mieter

OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2001 - Aktenzeichen 22 U 105/00

DRsp Nr. 2001/11356

Grundstückskauf - Mietpreisbindung - Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung - Friststezung - Kenntnis des Mangels - Rückzahlungsverpflichtung gegenüber nicht privilegierten Mieter

»1. Unterliegt das Hausgrundstück bei Vertragsschluss der Mietpreisbindung nach dem Wohnungsbindungsgesetz, so ist dem Verkäufer eine Mangelbeseitigung wegen der Nachwirkungsfrist (§ 16 WoBindG) in aller Regel unmöglich mit der Folge, dass der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 325 BGB verlangen kann und es einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 I BGB) nicht bedarf.2. Weiß der Käufer bei Vertragsschluss, dass das zu erwerbende Hausgrundstück mit "WfA-Mitteln" finanziert ist, so lässt sich allein aus diesem Umstand eine Kenntnis des Käufers vom Rechtsmangel (Mietpreisbindung) nicht herleiten.3. Eine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 8 II 2 WoBindG besteht auch gegenüber dem nicht privilegierten Mieter.«

Normenkette:

BGB § 325 § 326 § 434 § 439 § 440 S. 1 ; WoBindG § 8 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 21.09.1994 von dem Beklagten ein Mehrfamilienhausgrundstück. Mit der Klage machen sie Schadensersatzansprüche wegen einer bei Vertragsschluss bestehenden Mietpreisbindung des Objektes geltend.