I. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 24. März 2003 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:
Aus dem am 23. Januar 2003 beim Landgericht eingegangenen Schreiben der Frau S. ergebe sich nicht, dass dem Kläger ein Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Kenntnis gebracht worden sei, abgesehen davon, dass dem Schreiben sowieso kein Beweiswert zukomme. Darüber hinaus habe Frau S. in diesem Schreiben lediglich erläutert, dass die Gesellschaft im Sommer 1996 aufgelöst worden sei und der Kläger, auf eine Nachfrage, ob der Beklagte aus dem Mietvertrag entlassen werden könne, dies abgelehnt habe.
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