OLG Hamm - Urteil vom 10.03.1992
7 U 148/91
Normen:
BGB § 280 § 286 § 325 § 326 § 535 ; VVG § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 906
OLGR-Hamm 1992, 180
VersR 1993, 584

Haftung des Mieters aus pVV bei Anschluß einer defekten Gasflasche

OLG Hamm, Urteil vom 10.03.1992 - Aktenzeichen 7 U 148/91

DRsp Nr. 1995/1626

Haftung des Mieters aus pVV bei Anschluß einer defekten Gasflasche

Der Mieter haftet nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung im Falle, daß er eine Propangasflasche trotz erheblichen Verdachts, die Gasflasche könnte defekt sein, an einen Gasofen anschließt, für den Schaden, der dem Vermieter durch eine dadurch verursachte Gasexplosion entsteht.

Normenkette:

BGB § 280 § 286 § 325 § 326 § 535 ; VVG § 67 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin klagt als Feuerversicherin des Hauseigentümers ... gegen den Beklagten aufgrund eines Brandschadens auf Zahlung von Schadensersatz.

Der Beklagte hat im Hause des Eigentümers ... in ... eine Dachgeschoßwohnung angemietet, die er zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt. Die Wohnung wird durch einen fest installierten, an einen Kamin angeschlossenen Gasofen beheizt. Zusätzlich befindet sich in der Wohnung ein fahrbarer Gasofen, der mit Propangasflaschen betrieben wird.