Haftung des Vermieters für Wasserschäden im Keller aufgrund eines fehlenden Rückstauventils
LG Freiburg, vom 03.02.1987 - Aktenzeichen 9 S 200/86
DRsp Nr. 2009/7177
Haftung des Vermieters für Wasserschäden im Keller aufgrund eines fehlenden Rückstauventils
Dringt Regenwasser in den Keller eines Hauses und werden in vermieteten Kellerräumen gelagerte Gegenstände eines Mieters beschädigt, so haftet der Vermieter jedenfalls dann auf Schadensersatz, wenn nach einer gemeindlichen Satzung ein Rückstauventil einzubauen und nicht vorhanden war.