OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.2008
I-24 U 138/07
Normen:
BGB § 193 ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 209 ; BGB § 242 ; BGB § 535 ; BGB § 537 S. 2 ; ZPO § 167 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2008, 621
ZMR 2009, 23
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 288/06

Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid - Voraussetzungen einer Mietanpassungsklausel - Keine Berufung des Mieters auf fehlende Gebrauchsüberlassung bei Auszug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen I-24 U 138/07

DRsp Nr. 2008/12479

Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid - Voraussetzungen einer Mietanpassungsklausel - Keine Berufung des Mieters auf fehlende Gebrauchsüberlassung bei Auszug

1. Endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2005, so konnte durch Einreichung eines - demnächst zugestellten - Mahnbescheids am 02.01.2006 (Montag) die Hemmung der Verjährung noch herbeigeführt werden, weil der letzte Tag der Frist - der 31.12.2005 - auf einen Sonnabend fiel und der 01.01.2006 ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag war 2. Eine "automatische" Mietanpassungsklausel setzt ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht voraus; dieses ist nur für den Verzug des Mieters mit den Erhöhungsbeträgen bedeutsam (vgl auch Senat, Urteil vom 11.3.2008- I-24 U 152/07- z.V.b.) 3. Der Mieter beruft sich rechtsmissbräuchlich auf fehlende Gebrauchsüberlassung, wenn er ohne Rücksicht auf den fortbestehenden Mietvertrag endgültig ausgezogen ist und keine Miete mehr gezahlt hat und er auf diese Weise den Vermieter zu einer Weitervermietung der Mietsache veranlasst hat.

Normenkette:

BGB § 193 ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 209 ; BGB § 242 ; BGB § 535 ; BGB § 537 S. 2 ; ZPO § 167 ;

Entscheidungsgründe:

I.