KG - Beschluss vom 26.11.2001
24 W 6774/00
Normen:
WEG § 101 § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 3 ; BGB § 571 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 33
NZM 2003, 561
ZMR 2002, 544
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 341/99
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 76 II 290/98

Herausgabe von Kellerräumen an die Wohnungseigentümergemeinschaft

KG, Beschluss vom 26.11.2001 - Aktenzeichen 24 W 6774/00

DRsp Nr. 2002/1275

Herausgabe von Kellerräumen an die Wohnungseigentümergemeinschaft

»1. Der Anspruch auf Gebrauchsregelung und Herausgabe von im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Kellerräumen an die Gemeinschaft kann als Individualanspruch von jedem einzelnen Wohnungseigentümer und ohne Ermächtigung der Gemeinschaft gerichtlich geltend gemacht werden. 2. Dem Herausgabeanspruch kann jedenfalls dann nicht der Anspruch auf Kellerneuverteilung entgegengehalten werden, wenn nach der Gemeinschaftsordnung jede Gebrauchsregelung einer Vereinbarung bedarf und ohne Zustimmung des Antragstellers, aber auch gegen seinen Willen keine Vereinbarung zustande kommen kann. 3. Der Mieter, der Wohnungseigentum an seiner Wohnung erwirbt, löst damit das frühere Mietverhältnis und unterstellt sich der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, so dass er aus dem Mietverhältnis auch nicht langer die Befugnis zur Kellernutzung ableiten kann.«

Normenkette:

WEG § 101 § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 3 ; BGB § 571 ;

Gründe: