hh) Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Auskehrung nicht verbrauchter Nebenkostenvorauszahlungen an den Erwerber

Autor: Griebel

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Nach Ansicht des BGH27)

hat der Zwangsverwalter nicht nur die Pflicht, die vom Mieter des Grundstücks für die Zeit ab Zuschlag bis zur Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens nach § 667 BGB vereinnahmten, aber nicht verbrauchten Nebenkostenvorauszahlungen an den Ersteher auszukehren, soweit diesem die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen und die Rückzahlung des Überschusses obliegt28) - sofern während der Zwangsverwaltung die Nebenkostenabrechnung noch nicht fällig war -, sondern vor allem auch die bis zum Zuschlag vereinnahmten, aber nicht verbrauchten Nebenkostenvorauszahlungen. Zwar unterliegt die Forderung auf Nebenkostenvorauszahlungen der Beschlagnahme. Soweit die geleisteten Vorauszahlungen nicht für tatsächlich angefallene Nebenkosten verbraucht werden, sind sie dem Mieter jedoch zurückzugewähren. Sie stehen nicht für die Kosten und die Befriedigung der Gläubiger im Zwangsverwaltungsverfahren zur Verfügung. Bei Verletzung dieser Pflicht macht sich der Verwalter gegenüber dem Erwerber nach § 154 Abs. 1 ZVG schadensersatzpflichtig.29)

Dagegen ist der Erwerber nicht verpflichtet, analog § 670 BGB dem Zwangsverwalter Aufwendungsersatz für nicht durch Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters abgedeckte Nebenkosten zu leisten.30)