KG - Beschluss vom 07.02.2011
8 U 147/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 541/08

Höhe der Nebenkosten hinsichtlich abgeschlossener Versicherungen

KG, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 8 U 147/10

DRsp Nr. 2011/9525

Höhe der Nebenkosten hinsichtlich abgeschlossener Versicherungen

Der Vermieter hat die vertragliche Nebenpflicht, den Mieter nur mit Nebenkosten zu belasten, die erforderlich und angemessen sind. Er ist gehalten, möglichst günstige Versicherungsverträge abzuschließen und auf dem Markt Vergleichsangebote einzuholen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Juli 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 535 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 6. Januar 2011 verwiesen, der im Einzelnen wie folgt lautet:

"Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: