BGH - Beschluß vom 05.04.1995
VIII ARZ 4/94
Normen:
WiStG § 5 Abs. 1 Satz 3 (F: 20. Dezember 1982);
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 39
BGHR WiStG (a. F.) § 5 Abs. 1 Satz 3 Aufwendungen, laufende 1
BGHZ 129, 214
DB 1995, 2470
DWW 1995, 280
MDR 1995, 685
NJW 1995, 1838
WM 1995, 1325
WuM 1995, 428
ZMR 1995, 344
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Höhe der zu berücksichtigenden Eigenkapitalkosten

BGH, Beschluß vom 05.04.1995 - Aktenzeichen VIII ARZ 4/94

DRsp Nr. 1995/5262

Höhe der zu berücksichtigenden Eigenkapitalkosten

»Die bei den laufenden Aufwendungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 WiStG i.d.F. des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) zu berücksichtigenden Eigenkapitalkosten sind nicht nach dem Verkehrswert von Grundstück und Gebäude zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages, sondern im Fall der Herstellung des Wohnraumes durch den Vermieter nach den Herstellungskosten und im Fall des entgeltlichen Erwerbs des Wohnraums durch den Vermieter nach den Erwerbskosten zu berechnen.«

Normenkette:

WiStG § 5 Abs. 1 Satz 3 (F: 20. Dezember 1982);

Gründe:

I. Der Inhaber der Beklagten ist Eigentümer eines 1910 erbauten und zwischen 1984 und 1991 renovierten Mehrfamilienhauses in Hamburg. Seine Mutter hatte das Haus 1957 gegen Zahlung einer Leibrente und Gewährung eines lebenslangen Wohnrechts für den damaligen Eigentümer und dessen Ehefrau gekauft und ihrem Sohn später gegen Übernahme ihrer Verpflichtungen, deren kapitalisierten Wert er mit 288.192 DM angibt, übertragen.