I. Kündigungsrecht bei Modernisierungsmaßnahmen, § 555e Abs. 1 Satz 1 BGB

Autoren: Thanner/Wiek

1. Voraussetzungen

9

- Das Kündigungsrecht entsteht nach Zugang der Modernisierungsankündigung i.S.d. § 555c BGB.

- Ferner muss der Mieter die Maßnahme nach § 555d Abs. 1 BGB zu dulden haben.

- Hingegen ist nicht erforderlich, dass die Mitteilung des Vermieters jede einzelne in § 555c Abs. 1 und 2 BGB aufgestellte Voraussetzung erfüllt. Vielmehr ist für das Bestehen des Kündigungsrechts nicht erforderlich, dass die Ankündigung wirksam gem. § 555c BGB ist.1)

- Führt der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme durch, ohne den Auszug des Mieters abzuwarten,2)

so kann der Mieter fristlos wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB kündigen.3)

10

Ausnahme:

Das Kündigungsrecht entsteht nicht bei sogenannten Bagatellmaßnahmen (§ 555c Abs. 3 BGB). Dies sind Maßnahmen,

- die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind, wie z.B.

-

- Anschluss an das Breitbandkabelnetz,4)

-

- Anbringung von Thermostatventilen,5)