I. Kündigungsrecht bei Modernisierungsmaßnahmen, § 555e Abs. 1 Satz 1 BGB

Autoren: Thanner/Wiek

1. Voraussetzungen

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- Das Kündigungsrecht entsteht nach Zugang der Modernisierungsankündigung i.S.d. §  555c BGB.

- Ferner muss der Mieter die Maßnahme nach §  555d Abs.  1 BGB zu dulden haben.

- Hingegen ist nicht erforderlich, dass die Mitteilung des Vermieters jede einzelne in §  555c Abs.  1 und 2 BGB aufgestellte Voraussetzung erfüllt. Vielmehr ist für das Bestehen des Kündigungsrechts nicht erforderlich, dass die Ankündigung wirksam gem. § 555c BGB ist.1)

- Führt der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme durch, ohne den Auszug des Mieters abzuwarten,2)

so kann der Mieter fristlos wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach §  543 Abs.  2 Satz 1 Nr. 1 BGB kündigen.3)

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Ausnahme:

Das Kündigungsrecht entsteht nicht bei sogenannten Bagatellmaßnahmen (§  555c Abs.  3 BGB). Dies sind Maßnahmen,

- die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind, wie z.B.

- Anschluss an das Breitbandkabelnetz,4)

- Anbringung von Thermostatventilen,5)