Autoren: Thanner/Wiek |
- Das Kündigungsrecht entsteht nach Zugang der Modernisierungsankündigung i.S.d. § 555c BGB. |
- Ferner muss der Mieter die Maßnahme nach § 555d Abs. 1 BGB zu dulden haben. |
- Hingegen ist nicht erforderlich, dass die Mitteilung des Vermieters jede einzelne in § 555c Abs. 1 und 2 BGB aufgestellte Voraussetzung erfüllt. Vielmehr ist für das Bestehen des Kündigungsrechts nicht erforderlich, dass die Ankündigung wirksam gem. § 555c BGB ist.1) |
- Führt der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme durch, ohne den Auszug des Mieters abzuwarten,2) so kann der Mieter fristlos wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB kündigen.3) |
Ausnahme:
Das Kündigungsrecht entsteht nicht bei sogenannten Bagatellmaßnahmen (§ 555c Abs. 3 BGB). Dies sind Maßnahmen,
- die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind, wie z.B. |
- Anschluss an das Breitbandkabelnetz,4) |
- Anbringung von Thermostatventilen,5) |
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