II. Zulässigkeit der Vermietung

Autoren: Emmert/Wiek

1. Gesetzliche Grundlage

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Die wohnungseigentumsrechtliche Grundlage für die grundsätzliche Zulässigkeit der Vermietung des Sondereigentums durch den Eigentümer findet sich in § 13 Abs. 1 WEG. Hiernach kann der Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder auf sonstige Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. Der das Rechtsverhältnis innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft regelnde § 13 Abs. 1 WEG entspricht damit dem im Wesentlichen gleichlautenden § 903 BGB, so dass der Sondereigentümer rechtlich insoweit dem Eigentümer des ungeteilten Grundstücks gleichgestellt ist.4)

Praxistipp:

Gegenüber Dritten ergibt sich die Rechtsstellung des Sondereigentümers direkt und ausschließlich aus § 903 BGB, da Wohnungseigentum - bezogen auf das Sondereigentum - Alleineigentum ist, das aus der gemeinschaftlichen Berechtigung der Miteigentümer gelöst und sachenrechtlich als echtes Eigentum i.S.v. § 903 BGB verfasst ist.5)

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