III. Wirkung

Autor: Emmert

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Die Verwirkung wirkt rechtsvernichtend, sie ist auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Gläubigers wirksam.1)

Praxistipp:

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Die Verwirkung ist keine Einrede und muss daher im Prozess nicht erst ausdrücklich geltend gemacht werden, sie ist vielmehr, wenn sie mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt ordnungsgemäß vorgetragen ist, wie jeder Einwand aus § 242 BGB von Amts wegen zu prüfen.2)


1)

OLG Celle vom 22.08.2006 - 4 W 101/06, NZM 2007, 840.

2)

BGH vom 10.11.1965 - Ib ZR 101/63, NJW 1996, 343.