OLG München - Urteil vom 29.03.1996
21 U 2810/94
Normen:
BGB §§ 133 157 535 536 537 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1997, 14
ZMR 1996, 320
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 2212/90

Inhaltskontrolle bei gewerblichem Pachtvertrag - Haftung des Verpächters

OLG München, Urteil vom 29.03.1996 - Aktenzeichen 21 U 2810/94

DRsp Nr. 1998/15690

Inhaltskontrolle bei gewerblichem Pachtvertrag - Haftung des Verpächters

»Zur einschränkenden Auslegung der Klausel in einem gewerblichen Pachtvertrag über ein bebautes Anwesen zum Zweck des Betriebs einer Kfz-Vertretung und eines Kfz-Reparaturbetriebes, wonach die Verpächterin dafür einsteht, daß sich das Pachtobjekt mit allen Einrichtungen in einem Zustand befindet, welcher den von der Pächterin verfolgten Nutzungszweck gewährleistet bei widersprüchlichen anderen Bestimmungen.«

Normenkette:

BGB §§ 133 157 535 536 537 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen aus einem zwischen der Firma ... als Verpächterin und der Beklagten als Pächterin geschlossenen Pachtvertrag vom 7.11.1988, in den die Klägerin als Erwerberin des Pachtgrundstücks mit Wirkung zum 1.7.1989 anstelle der ursprünglichen Verpächterin eingetreten ist.

Zur Vorgeschichte ist folgendes wesentlich: