OLG Köln - Urteil vom 20.10.2000
19 U 43/00
Normen:
WohnungsvermittlungsG § 4a Abs. 2 S. 2; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1000 (Ls)
MDR 2001, 446
NZM 2001, 481
OLG-Rep 2001, 42
OLGReport-Köln 2001, 42
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 445/98

Kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert vom Vormieter übernommener Einrichtungsgegenstände und vereinbartem Kaufpreis

OLG Köln, Urteil vom 20.10.2000 - Aktenzeichen 19 U 43/00

DRsp Nr. 2001/737

Kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert vom Vormieter übernommener Einrichtungsgegenstände und vereinbartem Kaufpreis

Bei der Ermittlung des Wertes einer Einbauküche nach § 4 Abs. 2 S. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz ist auf den objektiven Wert der den Räumlichkeiten angepassten eingebauten Küche einschließlich Arbeitsplatte abzustellen und nicht darauf, welchen Wert sie in ausgebautem Zustand auf dem Markt erzielen würde (vgl. auch Senatsurteil vom 23.06.2000, - 19 U 137/99 -). Dieser Wert kann im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden.

Normenkette:

WohnungsvermittlungsG § 4a Abs. 2 S. 2; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht das Versäumnisurteil aufrechterhalten, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 28.800,-- DM nebst 11,75 % Zinsen seit dem 4.2.1998 zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der zwischen den Parteien wirksam getroffenen und nach wie vor bestehenden Vereinbarung vom 17.10.1997.