(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht das Versäumnisurteil aufrechterhalten, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 28.800,-- DM nebst 11,75 % Zinsen seit dem 4.2.1998 zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der zwischen den Parteien wirksam getroffenen und nach wie vor bestehenden Vereinbarung vom 17.10.1997.
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