OLG Köln - Urteil vom 03.02.1995
19 U 91/94
Normen:
BGB §§ 434 439 440 325 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 163
WuM 1995, 478

Kein Rechtsmangel des Grundstückskaufvertrages bei unklarem Mietvertragsverhältnis

OLG Köln, Urteil vom 03.02.1995 - Aktenzeichen 19 U 91/94

DRsp Nr. 1995/4908

Kein Rechtsmangel des Grundstückskaufvertrages bei unklarem Mietvertragsverhältnis

Ist dem Käufer eines Hauses bekannt, daß eine Wohnung in dem Haus von einem Dritten bewohnt wird, und hat ihm der Verkäufer vor Vertragsschluß mitgeteilt, daß unklar sei ob ein rechtswirksamer Mietvertrag bestehe und von wann er datiere, so stehen ihm keine Gewährleistungsansprüche wegen eines Rechtsmangels zu, wenn sich nach Vertragsschluß herausstellt, daß ein längerfristiger Mietvertrag besteht (§§ 434, 439 BGB).

Normenkette:

BGB §§ 434 439 440 325 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach §§ 434, 440 Abs. 1, 325 BGB, weil diese ihr mit notariellem Vertrag vom 4.7.1990 ein mit einem Rechtsmangel verhaftetes Grundstück veräußert habe. Die Klägerin behauptet, keine Kenntnis von einem am 29.12.1988 mit dem Zeugen Dieter W. für die Dauer von 5 Jahren geschlossenen Mietvertrag gehabt zu haben. Deshalb habe der von vornherein geplante Umbau des Hauses erst später stattfinden können, wodurch ihr Gewinn entgangen sei; auch habe sie Rechtsstreitigkeiten mit dem Zeugen W. führen müssen und sei mit Kosten belastet worden.