Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach §§ 434, 440 Abs. 1, 325 BGB, weil diese ihr mit notariellem Vertrag vom 4.7.1990 ein mit einem Rechtsmangel verhaftetes Grundstück veräußert habe. Die Klägerin behauptet, keine Kenntnis von einem am 29.12.1988 mit dem Zeugen Dieter W. für die Dauer von 5 Jahren geschlossenen Mietvertrag gehabt zu haben. Deshalb habe der von vornherein geplante Umbau des Hauses erst später stattfinden können, wodurch ihr Gewinn entgangen sei; auch habe sie Rechtsstreitigkeiten mit dem Zeugen W. führen müssen und sei mit Kosten belastet worden.
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