I.
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung zu rechtfertigen:
1. Schadensersatzanspruch wegen Nichteinhaltens des Übergabetermins:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen Nichteinhaltens des in § 4 Ziff. 2 des mit dem Zeugen T. geschlossenen Mietvertrags vom 10.03.2000 (im folgenden:
a)
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