OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.01.2008
I-24 U 95/07
Normen:
BGB § 286 ; BGB § 284 ; BGB § 276 ; BGB § 566 ;
Fundstellen:
NZM 2008, 893
OLGReport-Düsseldorf 2008, 583
ZMR 2008, 954
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 266/04

Kein Schadensersatzanspruch des Mieters bei Übergabeverzug - Erstattungsanspruch bei Abstandszahlungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2008 - Aktenzeichen I-24 U 95/07

DRsp Nr. 2008/12496

Kein Schadensersatzanspruch des Mieters bei Übergabeverzug - Erstattungsanspruch bei Abstandszahlungen

1. Schadensersatzansprüche des Gewerberaum-Mieters wegen Verzugs mit der Übergabe können in einem Formular-Mietvertrag auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. 2. Zum Übergang von Forderungen und Verpflichtungen bei Vermieterwechsel nach Veräußerung des Mietobjekts (hier verneint für vom Veräußerer übernommene Umbaukosten).

Normenkette:

BGB § 286 ; BGB § 284 ; BGB § 276 ; BGB § 566 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung zu rechtfertigen:

1. Schadensersatzanspruch wegen Nichteinhaltens des Übergabetermins:

Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen Nichteinhaltens des in § 4 Ziff. 2 des mit dem Zeugen T. geschlossenen Mietvertrags vom 10.03.2000 (im folgenden: MV) vorgesehenen Übergabetermins - 15.09.2000 - ein Schadensersatzanspruch aus Verzug (§§ 284, 286 BGB a.F.) nicht zu.

a)