BayObLG - Beschluss vom 22.11.2001
2Z BR 149/01
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 § 29 ; WEG § 47 § 48 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 77
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1049/01
AG Ansbach - Zweigstelle Dinkelsbühl - UR II 16/00 ,

Keine Abänderung vorinstanzlicher Geschäftswertfestsetzung bei unzulässigem Rechtsmittel gegen Sachentscheidung - Geschäftswert für Verwalterbestellung einer Eigentumswohnanlage

BayObLG, Beschluss vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 149/01

DRsp Nr. 2002/2355

Keine Abänderung vorinstanzlicher Geschäftswertfestsetzung bei unzulässigem Rechtsmittel gegen Sachentscheidung - Geschäftswert für Verwalterbestellung einer Eigentumswohnanlage

»1. Ist das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung unzulässig, kann das Beschwerdegericht auch nicht eine an sich veranlasste Abänderung von vorinstanzlichen Geschäftswertfestsetzungen vornehmen.2. Als Geschäftswert für die Bestellung des Verwalters einer kleinen Wohnanlage (hier: mit acht Wohneinheiten) ist im Regelfall die für die Laufzeit des Vertrages zu entrichtende Verwaltervergütung anzusetzen.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 § 29 ; WEG § 47 § 48 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Sie streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.9.2000, mit denen der Inhaber der weiteren Beteiligten zum Verwalter bestellt und diesem der Abschluss eines Verwaltervertrags angeboten sowie die Übergabe der Verwalterunterlagen an ihn geregelt wurde.