OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.02.2008
I-24 U 172/07
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 307 ; BGB § 535 ; BGB § 546 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2008, 689
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 29/07

Keine Änderung des Umfangs leasingtypischer Ersatzansprüche durch AGB-Klausel

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2008 - Aktenzeichen I-24 U 172/07

DRsp Nr. 2008/12489

Keine Änderung des Umfangs leasingtypischer Ersatzansprüche durch AGB-Klausel

1. Die Klausel in einem Leasingvertrag "Ein Erlös aus der Verwertung des Leasing-Objektes (ohne Mehrwertsteuer) wird unter Abzug der Verwertungskosten und des Marktwertes, der bei regulärer Vertragsbeendigung voraussichtlich für das Leasing-Objekt erzielt worden wäre (Nachmiet-Äquivalent) auf die Forderung angerechnet." begründet keinen über den leasingtypischen Ersatzanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages hinausgehenden Anspruch auf ein "Nachmiet-Äquivalent". 2. Im Übrigen verstößt die formularmäßige Vereinbarung eines "Nachmiet-Äquivalents" gegen das Transparenzgebot für AGB.

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 307 ; BGB § 535 ; BGB § 546 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht die den zuerkannten Betrag von 3.156,19 EUR nebst Zinsen übersteigende Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung zu rechtfertigen:

I.