A.
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht die den zuerkannten Betrag von 3.156,19 EUR nebst Zinsen übersteigende Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung zu rechtfertigen:
I.
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