I.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 12. Januar 2004 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 99 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
Das Landgericht habe die Vorschrift des § 558 BGB a.F. fehlerhaft angewandt.
Ergänzend trage sie vor, dass sie vor der Einbringung der Gegenstände in die Räume Sicherungseigentümerin geworden sei und der Klägerin kein Vermieterpfandrecht zustehen könne. Das Inventar bestehe auch aus beweglichen Gegenständen, die nicht mit dem Mietobjekt körperlich fest verbunden seien.
Als Sicherungseigentümerin habe sie einen Herausgabeanspruch gegen die Klägerin gemäß § 985 BGB.
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