KG - Beschluss vom 22.10.2001
8 RE-Miet 5/01
Normen:
BGB § 134 § 139 § 565 Abs. 2 § 573 c Abs. 1 § 573 c Abs. 2 § 565 Abs. 2 S. 3 ; EGBGB § 3 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 17
ZMR 2002, 116
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 85/01
AG Berlin-Spandau, - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 560/00

Keine grundsätzliche Bedeutung eine Rechtsfrage betreffend § 565 BGB

KG, Beschluss vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 5/01

DRsp Nr. 2002/5372

Keine grundsätzliche Bedeutung eine Rechtsfrage betreffend § 565 BGB

Eine Rechtsfrage bezüglich § 565 BGB betrifft auslaufendes Recht. Gemäß Artikel 229 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist § 565 BGB nur noch dann anzuwenden, wenn die Kündigung eines Mietverhältnisses vor dem 1. September 2001 zugegangen ist. Ihr kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, da nicht zu erwarten ist, dass wenn die Rechtsfrage trotz der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung voraussichtlich noch in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen eine Rolle spielen wird.

Normenkette:

BGB § 134 § 139 § 565 Abs. 2 § 573 c Abs. 1 § 573 c Abs. 2 § 565 Abs. 2 S. 3 ; EGBGB § 3 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

1. Am 1. Oktober 1973 schlossen die Beklagte und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann mit Frau E. M. einen Mietvertrag über die Wohnung Nr. 23 des Hauses B. D. in Berlin. Die Klägerin ist inzwischen durch Eigentumserwerb in den Mietvertrag eingetreten.

Die Vertragsparteien vereinbarten in § 1 des Mietvertrages eine Mietzeit vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. September 1974. § 2 des Mietvertrages lautet wie folgt:

"Wird dieser Vertrag nicht spätestens 3 Monate und 8 Tage vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt, so verlängert sich seine Gültigkeit jedes Mal um 12 Monate."

Mit Schreiben vom 27. Dezember 1999 teilte die Beklagte der für die Klägerin tätigen Hausverwaltung folgendes mit: