KG - Beschluss vom 09.03.2006
12 U 29/06
Normen:
BGB § 278 § 831 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 701
MDR 2006, 1223
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 47/05

Keine Haftung des Vermieters wegen Verletzung der Fürsorge- oder Verkehrssicherungspflicht

KG, Beschluss vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 12 U 29/06

DRsp Nr. 2006/23197

Keine Haftung des Vermieters wegen Verletzung der Fürsorge- oder Verkehrssicherungspflicht

»Keine Haftung des Vermieters wegen Verletzung der Fürsorge- oder Verkehrssicherungspflicht (hier: Vermieter hatte etwa 4 Wochen zuvor den Kreis der Nutzer des Parkhauses erweitert und neben Dauermietern jetzt auch Kunden zweier Gewerbebetriebe zum Kurzparken zugelassen) für angeblich aus der innerhalb des Parkhauses gemieteten, verschlossenen, nicht einsehbaren Garage gestohlenen, unverschlossenen Pkw, in welchem beide Originalschlüssel zurückgelassen worden waren.«

Normenkette:

BGB § 278 § 831 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat folgt dem zutreffenden Ergebnis der angefochtenen Entscheidung, welches durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet wird.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

1) Entgegen der Auffassung des Klägers auf Seite 3 der Berufungsbegründung hat er keinen Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sowie der Fürsorgepflicht aus dem Mietvertrag seiner Ehefrau mit der Beklagten vom 25. November 1998.