BayObLG - Beschluss vom 14.11.2001
2Z BR 19/01
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 133
OLGReport-BayObLG 2002, 140
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2477/00
AG München 481 UR II 816/98 ,

Keine Pflicht des Geschädigten zum Eingehen auf Vergleichsvorschläge des Schädigers

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 19/01

DRsp Nr. 2002/698

Keine Pflicht des Geschädigten zum Eingehen auf Vergleichsvorschläge des Schädigers

»Aus dem Rechtsgedanken des § 254 BGB ergibt sich keine Verpflichtung des Geschädigten, zur Schadensabwendung oder -minderung auf Vergleichsverhandlungen einzugehen, die vom Schädiger vorgeschlagen werden.«

Normenkette:

BGB § 254 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Teileigentümer in einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird. Der Antragsteller erwarb das Teileigentum im Jahr 1997 von seinen Eltern.

Die Räume wurden von den Eltern des Antragstellers vermietet. Der Mieter betreibt darin eine Bauchtanzschule. Die Antragsgegnerin veranlasste im Jahr 1992, dass der Betrieb der Belüftungsmaschine in der gesamten Wohnanlage aus Gründen der Energieeinsparung eingeschränkt wird. Der Mieter machte daraufhin geltend, dass der Frischluftaustausch in seinen Räumen unzureichend sei; er minderte den Mietzins in der Zeit von November 1992 bis Dezember 1997. Mit rechtskräftigem Urteil vom 3.2.1998 wurde seine Berechtigung dazu bestätigt.