KG vom 12.01.1981
8 W RE Miet 4154/80
Normen:
MHG § 2 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
KG, HdM Nr. 1
WuM 1981, 54
ZMR 1981, 158

KG - 12.01.1981 (8 W RE Miet 4154/80) - DRsp Nr. 1993/1634

KG, vom 12.01.1981 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 4154/80

DRsp Nr. 1993/1634

»1. Hat der Vermieter vor Ablauf der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) gegen den Mieter Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhoben, nachdem der Mieter die Zustimmung endgültig und bestimmt abgelehnt hat, so ist die Klage nicht deswegen unzulässig, weil die Überlegungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war. 2. Die vor Ablauf der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 S. 1 MHG erhobene Zustimmungsklage wird zulässig, wenn die Frist zur Zeit des (letzten) Verhandlungstermins abgelaufen war.«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 3 S. 1;

Das Landgericht hat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

Ist die vor Ablauf der Überlegungsfrist gem. § 2 Abs. 3 S. 1 MHG erhobene Zustimmungsklage unzulässig, auch wenn

1. der Mieter vor Klageerhebung die Zustimmung abgelehnt hat

oder

2. die Frist vor dem letzten Verhandlungstermin abgelaufen ist?