KG - Beschluss vom 25.06.2004
24 W 256/02
Fundstellen:
FGPrax 2004, 274
KGReport 2004, 478
NZM 2004, 585
NZM 2004, 840
WuM 2004, 494
ZMR 2004, 777
ZfIR 2004, 736
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 33/02 WEG
AG Weddeing - 70 II 220/01 WEG I,

KG - Beschluss vom 25.06.2004 (24 W 256/02) - DRsp Nr. 2005/6635

KG, Beschluss vom 25.06.2004 - Aktenzeichen 24 W 256/02

DRsp Nr. 2005/6635

Gründe:

I. Die Beteiligten zu II. und III. bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage, die vom Antragsteller verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 4.10.2002 wurde zu TOP 1 mehrheitlich der Verwaltervertrag mit dem Antragsteller beschlossen. § 3 dieses am selben Tag unterzeichneten Vertrages lautet u. a. : "1. Die Vergütung beträgt ... ab dem Jahre 2001 DM 50,00 pro Wohneinheit und Monat zzgl. einer Unkostenpauschale von 10 % sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer" (Abs. 1)... "Die Verwalterkosten sind von den Eigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen" (Abs. 5). Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch auf sein Verwalterhonorar für die Zeit von Januar bis Dezember 2001 in Anspruch.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.1.2002 - 70 II 220/01 WEG I - u. a. die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet, an den Antragsteller 9.652,68 Euro zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 6.618,98 Euro seit dem 14.11.2001 und aus 3.033,70 Euro seit dem 15.12.2001 zu zahlen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 7.6.2002 - 85 T 33/02 WEG - die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen.