I. Die Beteiligten zu II. und III. bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage, die vom Antragsteller verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 4.10.2002 wurde zu TOP 1 mehrheitlich der Verwaltervertrag mit dem Antragsteller beschlossen. § 3 dieses am selben Tag unterzeichneten Vertrages lautet u. a. : "1. Die Vergütung beträgt ... ab dem Jahre 2001 DM 50,00 pro Wohneinheit und Monat zzgl. einer Unkostenpauschale von 10 % sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer" (Abs. 1)... "Die Verwalterkosten sind von den Eigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen" (Abs. 5). Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch auf sein Verwalterhonorar für die Zeit von Januar bis Dezember 2001 in Anspruch.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.1.2002 -
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