Das Gericht folgte der wohl h.M. in Rechtspr. und Literatur, wonach die Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung gem. § 2 MHG auch konkludent erfolgen kann (Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 2 MHG Rdn. 497 mw.N.). Die Bekl. habe, indem sie exakt den ab 1.8.2001 verlangten Mietzins von 588,79 DM am 3.8. und 5.9.2001 zur Anweisung brachte, eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Mieterhöhung einverstanden ist und die erhöhte Miete zukünftig zu zahlen gewillt ist.
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