AG Leipzig - Urteil vom 23.11.2001
19 C 10657/01
Normen:
MHG § 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)822c
NZM 2002, 20

Konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung (bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) durch Zahlung der höheren Miete

AG Leipzig, Urteil vom 23.11.2001 - Aktenzeichen 19 C 10657/01

DRsp Nr. 2003/16892

Konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung (bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) durch Zahlung der höheren Miete

Die Zustimmung zur Mieterhöhung kann auch stillschweigend erklärt werden (hier: durch zweimalige - vorbehaltlose - Zahlung des verlangten höheren Mietzinses).

Normenkette:

MHG § 2 ;

Hinweise:

Das Gericht folgte der wohl h.M. in Rechtspr. und Literatur, wonach die Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung gem. § 2 MHG auch konkludent erfolgen kann (Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 2 MHG Rdn. 497 mw.N.). Die Bekl. habe, indem sie exakt den ab 1.8.2001 verlangten Mietzins von 588,79 DM am 3.8. und 5.9.2001 zur Anweisung brachte, eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Mieterhöhung einverstanden ist und die erhöhte Miete zukünftig zu zahlen gewillt ist.

Fundstellen
DRsp I(133)822c
NZM 2002, 20