Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich mit der gewerblichen Überlassung von Arbeitnehmern befasst. Sie mietete von der Beklagten mit Vertrag vom 6. Oktober 1999 (Bl.4-18 GA) Büroräume im zweiten Obergeschoss des Büro- und Geschäftshauses F-E-S in W zu einem monatlichen Bruttomietzins von 1.566 DM zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 406 DM an. Gem. § 1 Ziff.5 des Vertrages durfte die Klägerin das Objekt nur als Personal-Dienstleistungs-Beratung nutzen. Eine andere Nutzung war ausdrücklich ausgeschlossen. Die Schlüssel für die Mieträume wurden 21. Oktober 1999 übergeben (Bl.122 GA). Nach Durchführung von Renovierungsarbeiten nahm die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb Anfang Dezember 1999 auf. Sie zahlte die für Dezember 1999 fällig werdende Miete fristgerecht zum 3. Werktag des Monats ohne Vorbehalte im voraus.
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