OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.07.2001
24 U 174/00
Normen:
BGB § 320 § 283 § 536 § 537 Abs. 1 § 539 S. 2 § 535 S. 1 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ; ZPO § 287 § 711 § 713 § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 1033
OLGReport-Düsseldorf 2002, 82
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 34/00

Konkurrenzschutz im Rahmen eines gewerblichen Mietvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2001 - Aktenzeichen 24 U 174/00

DRsp Nr. 2001/13807

Konkurrenzschutz im Rahmen eines gewerblichen Mietvertrages

Auch ohne Bestehen besonderer vertraglicher Regelung hat der Vermieter die Pflicht, den Mieter gegen Konkurrenz im selben Hause zu schützen, sofern der besondere geschäftliche Gebrauchszweck im Mietvertrag hervorgehoben oder dem Vermieter in sonstiger Weise bekannt ist.

Normenkette:

BGB § 320 § 283 § 536 § 537 Abs. 1 § 539 S. 2 § 535 S. 1 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ; ZPO § 287 § 711 § 713 § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich mit der gewerblichen Überlassung von Arbeitnehmern befasst. Sie mietete von der Beklagten mit Vertrag vom 6. Oktober 1999 (Bl.4-18 GA) Büroräume im zweiten Obergeschoss des Büro- und Geschäftshauses F-E-S in W zu einem monatlichen Bruttomietzins von 1.566 DM zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 406 DM an. Gem. § 1 Ziff.5 des Vertrages durfte die Klägerin das Objekt nur als Personal-Dienstleistungs-Beratung nutzen. Eine andere Nutzung war ausdrücklich ausgeschlossen. Die Schlüssel für die Mieträume wurden 21. Oktober 1999 übergeben (Bl.122 GA). Nach Durchführung von Renovierungsarbeiten nahm die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb Anfang Dezember 1999 auf. Sie zahlte die für Dezember 1999 fällig werdende Miete fristgerecht zum 3. Werktag des Monats ohne Vorbehalte im voraus.