KG - Urteil vom 05.07.2001
8 U 8899/99
Normen:
BGB § 571 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 20
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 578/98

Leasinggrundsätze bei Vermietung eines Gewerbemietobjekts

KG, Urteil vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 8 U 8899/99

DRsp Nr. 2002/1294

Leasinggrundsätze bei Vermietung eines Gewerbemietobjekts

Die Anwendung der Grundsätze der zum Leasingvertrag ergangenen BGH-Entscheidung (NJW 1995, 1886, 1888) ist bei der Vermietung eines Gewerbemietobjekts bereits deshalb nicht geboten, weil beim Leasingvertrag für den Leasinggeber aus vernünftigem wirtschaftlichen Interesse Veranlassung für eine alsbaldige fristlose Kündigung bei Zahlungsverzugs des Leasingnehmers besteht, da die Leasingsache mit Zeitablauf immer mehr an Wert verliert und eine frühzeitige Verwertung der Leasingsache den Schaden für den Leasinggeber möglichst gering hält.

Normenkette:

BGB § 571 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die am 1. November 1999 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Januar 2000 an diesem Tag begründete Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 1. September 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin, das dem Beklagten am 1. Oktober 1999 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Der Beklagte verfolgte seinen erstinstanzlich, auf Klageabweisung gerichteten Antrag im Berufungsrechtszug weiter und begründet seine Berufung wie folgt: