"Die Bekl. ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 MHG verpflichtet, aufgrund der Mieterhöhungserklärung der Kl. vom 23.10.1996 einer Erhöhung der von ihr geschuldeten Miete zuzustimmen. Das von der Kl. mit einem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten begründete Mieterhöhungsverlangen entspricht nicht den formellen Anforderungen von § 2 Abs. 2 MHG.
Es kann dahinstehen, ob die Mieterhöhungserklärung schon deshalb unwirksam ist, weil ihr das Gutachten nicht entsprechend der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung zumindest in Abschrift beigefügt war ([vgl. u.a.] Palandt/Putzo, BGB, 57. Aufl., § 2 MHG Rdn. 25; OLG Braunschweig, WuM 1982, 272) oder ob im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG zur Frage der Bezugnahme auf frühere Kündigungsschreiben (NJW 1992, 1877 [= DRsp I (133) 483 b]) auch eine Bezugnahme auf ein dem Mieter bereits vorliegendes Gutachten ausreicht.
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