LG Berlin - Urteil vom 03.02.1998
63 S 364/97
Normen:
MHG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)644b
NJW-RR 1999, 91
NZM 1998, 508
WuM 1998, 229
ZMR 1998, 430

LG Berlin - Urteil vom 03.02.1998 (63 S 364/97) - DRsp Nr. 1999/4351

LG Berlin, Urteil vom 03.02.1998 - Aktenzeichen 63 S 364/97

DRsp Nr. 1999/4351

»Ein Mieterhöhungsverlangen, das zur Begründung auf ein Sachverständigengutachten Bezug nimmt, das älter als zwei Jahre ist, entspricht nicht den formellen Anforderungen des § 2 Abs. 2 MHG

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 2 ;

Gründe (Auszug):

"Die Bekl. ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 MHG verpflichtet, aufgrund der Mieterhöhungserklärung der Kl. vom 23.10.1996 einer Erhöhung der von ihr geschuldeten Miete zuzustimmen. Das von der Kl. mit einem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten begründete Mieterhöhungsverlangen entspricht nicht den formellen Anforderungen von § 2 Abs. 2 MHG.

Es kann dahinstehen, ob die Mieterhöhungserklärung schon deshalb unwirksam ist, weil ihr das Gutachten nicht entsprechend der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung zumindest in Abschrift beigefügt war ([vgl. u.a.] Palandt/Putzo, BGB, 57. Aufl., § 2 MHG Rdn. 25; OLG Braunschweig, WuM 1982, 272) oder ob im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG zur Frage der Bezugnahme auf frühere Kündigungsschreiben (NJW 1992, 1877 [= DRsp I (133) 483 b]) auch eine Bezugnahme auf ein dem Mieter bereits vorliegendes Gutachten ausreicht.