Die statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 516, 518 ZPO) sowie begründet worden (§ 519 ZPO).
Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen auch in der Sache Erfolg und führt - mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs - zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Insoweit ist das die Klage abweisende erstinstanzliche Versäumnisurteil aufzuheben § 343 Satz 2 ZPO).
1. Der Anspruch der Klägerin aus der Heizkostenabrechnung vom 23. August 1985 über die Abrechnungsperiode 1984/85 ist nunmehr fällig, so dass die Beklagten gemäß § 5 Ziffer 6 Satz 2 des am 02. Juli 1980 abgeschlossenen Mietvertrages zum Ausgleich der Nachzahlungsforderung von 1.412,37 DM verpflichtet sind.
Nach § 7 Abs. 1 Heizkostenverordnung ist die Klägerin berechtigt, von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage mindestens 50 vom Hundert höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die Wahl des Abrechnungsmaßstabs ist nach § 6 Abs. 3 Heizkostenverordnung dem Gebäudeeigentümer überlassen, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Klägerin 70 % nach erfasstem Verbrauch und 30 % nach einem festen Maßstab umgelegt hat.
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