LG Berlin - Urteil vom 15.05.1987
65 S 279/86
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 30.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 279/86

LG Berlin - Urteil vom 15.05.1987 (65 S 279/86) - DRsp Nr. 2002/9204

LG Berlin, Urteil vom 15.05.1987 - Aktenzeichen 65 S 279/86

DRsp Nr. 2002/9204

Tatbestand:

Die Klägerin ist Mieterin der im 13. Obergeschoss des Hauses ... in ... belegenen 1-Zimmerwohnung mit Nebengelassen. Eigentümer und Vermieter der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung sind die Beklagten. Das Haus hat 130 Wohnungseigentumseinheiten.

Wegen des auch nach einer Reparatur 1985 nicht dichten Daches des Hauses sind in der Vergangenheit mehrfach Feuchtigkeitseinbrüche in die Räume der Wohnung der Klägerin erfolgt, die zu wesentlichen Wasserschäden geführt haben.

Die Klägerin hat die Beklagten mit ihrer Klage auf Beseitigung der - im Einzelnen bezeichneten - Mängel durch Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung sowie darauf in Anspruch genommen,

auf dem Dach des Hauses ... die gesamte Deckenfläche neu zu isolieren, so dass verhindert wird, dass Wasser durch die Decke in die Wohnung ... dringt."

Die Beklagten haben den Anspruch hinsichtlich der Schäden in der Wohnung wegen Sinnlosigkeit vor einer Dachreparatur und den auf Dachreparatur wegen fehlender Verfügungsbefugnis über Gemeinschaftseigentum geleugnet.

Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Ausführung der einzelnen Mängelbeseitigungsarbeiten verurteilt, die Klage wegen der beanspruchten Dachreparatur jedoch mit der Begründung abgewiesen, weil die Klägerin insoweit etwas rechtlich unmögliches verlange.