"Der Anspruch der Bekl. [auf Auskunft darüber, über welchen Grundbesitz die Kl. (Vermieterin) verfügt und verfügt hat, auf dem Wohnbedarf gedeckt werden kann,] ergibt sich dem Grunde nach aus § 242 BGB, da sie ohne diese Auskunft nicht vortragen können, ob die Kl. Alternativwohnraum nicht für den Bedarf genutzt oder nicht wenigstens angeboten hat. Erst durch diesen Vortrag wird den Bekl. die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen des Räumungsrechtsstreits das diesbezügliche Verhalten der Kl. auf eine mögliche Rechtsmißbräuchlichkeit hin überprüfen zu lassen.
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