LG Berlin - Urteil vom 30.09.1993
67 S 47/93
Normen:
BGB § 242, § 564b;
Fundstellen:
DRsp I(133)513a
GE 1993, 1155
WuM 1994, 75

LG Berlin - Urteil vom 30.09.1993 (67 S 47/93) - DRsp Nr. 1995/2063

LG Berlin, Urteil vom 30.09.1993 - Aktenzeichen 67 S 47/93

DRsp Nr. 1995/2063

Der Mieter kann nach einer Eigenbedarfskündigung vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, über welchen Grundbesitz dieser verfügt und verfügt hat, auf dem Wohnbedarf gedeckt werden kann.

Normenkette:

BGB § 242, § 564b;

Gründe (Auszug):

"Der Anspruch der Bekl. [auf Auskunft darüber, über welchen Grundbesitz die Kl. (Vermieterin) verfügt und verfügt hat, auf dem Wohnbedarf gedeckt werden kann,] ergibt sich dem Grunde nach aus § 242 BGB, da sie ohne diese Auskunft nicht vortragen können, ob die Kl. Alternativwohnraum nicht für den Bedarf genutzt oder nicht wenigstens angeboten hat. Erst durch diesen Vortrag wird den Bekl. die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen des Räumungsrechtsstreits das diesbezügliche Verhalten der Kl. auf eine mögliche Rechtsmißbräuchlichkeit hin überprüfen zu lassen.