LG Braunschweig - Urteil vom 22.05.1992 (6 S 355/91) - DRsp Nr. 1995/2090
LG Braunschweig, Urteil vom 22.05.1992 - Aktenzeichen 6 S 355/91
DRsp Nr. 1995/2090
1. Aus einem Mieterhöhungsverlangen im öffentlich geförderten Wohnungsbau nach Wegfall von Mietverzichten muß sich ergeben, auf welche Aufwendungen und Kostenansätze in der ursprünglichen Wirtschaftlichkeitsberechnung verzichtet wurde und welche Aufwendungen und Kostenansätze in die neue Kostenmiete eingebracht werden sollen. 2. Eine Kleinreparaturklausel in einem Mietvertrag über preisgebundenen Wohnraum ist nicht deshalb unwirksam, weil sie keine betragsmäßigen Obergrenzen enthält.