I.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Die Rechtsmittelbeschwer bestimmt sich bei der Zustimmungsklage gemäß §§ 558 ff. BGB nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der im Streit stehenden Mieterhöhung (vgl. Börstinghaus in SchmidtFutterer, 8. Aufl., § 558b Rn 154) und liegt vorliegend bei 963,03 EUR (42 Mo. x 22,93 EUR).
II.
Die Berufung ist begründet. Die gemäß §§ 558 ff. BGB von den Klägern erhobene Zustimmungsklage ist unzulässig. Hinsichtlich des Mieterhöhungsverlangens vom 10.12.2003 haben die Kläger die Klagefrist des § 558b 11 S. 2 BGB versäumt.
Das im anhängigen Rechtsstreits abgegeben neue Mieterhöhungsverlangen hat die Überlegungsfrist des § 558 11 BGB nicht ausgelöst, da die Voraussetzungen für ein Nachholen des Mieterhöhungsverlangens im Rechtsstreit gemäß § 558b 111 BGB nicht vorlagen.
1.
Die Kläger haben unter dem 10.12.2003 ein formell ordnungsgemäßes, gemäß § 558a BGB wirksames Mieterhöhungsverlangen an den Beklagten gerichtet, dem dieser gemäß § 558b 11 BGB bis zum 29.02.2004 hätte zustimmen können. Da der Beklagte nicht zugestimmt hat, war gemäß § 558b 11 S. 2 BGB bis zum 31.05.2004 Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu erheben. Die Kläger haben die Zustimmungsklage erst unter dem 11.06.2004 erhoben, weshalb die Klagefrist versäumt ist,
2.
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