(f) »... Das AG hat dem Grunde nach zu Recht entschieden, daß der Bekl. [Vermieter] dem Kl. aus § 538 Abs. 1 BGB zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, den dieser durch den Umzug in eine andere Wohnung hatte. Der Bekl. war nämlich mehrfach zur Beseitigung des Wasserschadens in der von ihm an den Kl. vermieteten Wohnung aufgefordert worden. Nachdem der Bekl. nichts unternahm, war der Kl. zur fristlosen Kündigung und auch zur Geltendmachung seines Schadens berechtigt.
Ein Verschulden des Bekl. schied nicht deshalb aus, weil die Beseitigung des Wasserschadens nur möglich war, wenn der Kl. die Wohnung nicht mehr bewohnte. Zum einen ist der Kl. hierauf von dem Bekl. nicht hingewiesen worden, zum anderen hätte der Bekl. dann jedenfalls dafür sorgen müssen, daß der Kl. während der Zeit der Beseitigung des Wasserschadens Ersatzwohnraum zur Verfügung hatte.
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