(f) »... Das AG hat dem Grunde nach zu Recht entschieden, daß der Bekl. [Vermieter] dem Kl. aus §
Ein Verschulden des Bekl. schied nicht deshalb aus, weil die Beseitigung des Wasserschadens nur möglich war, wenn der Kl. die Wohnung nicht mehr bewohnte. Zum einen ist der Kl. hierauf von dem Bekl. nicht hingewiesen worden, zum anderen hätte der Bekl. dann jedenfalls dafür sorgen müssen, daß der Kl. während der Zeit der Beseitigung des Wasserschadens Ersatzwohnraum zur Verfügung hatte.
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