LG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.02.1990
2/13 O 474/89

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.02.1990 (2/13 O 474/89) - DRsp Nr. 2002/9232

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.02.1990 - Aktenzeichen 2/13 O 474/89

DRsp Nr. 2002/9232

Tatbestand:

Die Prozessparteien sind eingetragene Vereine. Die Mitglieder des Klägers sind örtliche Mietvereine, der Beklagte verfolgt die Interessen der Hauseigentümer pp. Der Beklagte ist Herausgeber eines Mietvertragsformulars (V 1424/7.88), das auch im freien Verkauf erhältlich ist (wegen des Inhalts vgl. Bl. 19/26.). Aus diesem Vertragsformular bemängelt der Kläger insgesamt 34 Klauseln mit dem Hinweis, dass diese nach seinem Verständnis in Widerspruch zu den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes, zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) stünden.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 1989 wandte sich der Kläger mit der Aufforderung an den Beklagten, es zu unterlassen, die der Anlage dazu im einzeln bezeichneten Formularklausel des Mietvertragsvordruckes zu verwenden oder deren Verwendung zu empfehlen. Diesem Brief war eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt (vgl. die erwähnte Anlage). Von ihr ausgenommen sollen aber Verträge bleiben, die von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Mieter abgeschlossen werden.

Der Kläger verlangte des weiteren, dass sich der Beklagte zum Widerruf der streitigen Geschäftsbedingungen gegenüber seinen Mitgliedsvereinen verpflichte.