LG Freiburg vom 16.03.1988
3 T 8/88
Normen:
ZPO § 222 Abs.2, § 721 Abs.3 S.2;
Fundstellen:
DRsp IV(421)186b
WuM 1989, 443

LG Freiburg - 16.03.1988 (3 T 8/88) - DRsp Nr. 1992/11104

LG Freiburg, vom 16.03.1988 - Aktenzeichen 3 T 8/88

DRsp Nr. 1992/11104

b. Erforderliche Antragstellung für eine Räumungsfristverlängerung in Fällen, in denen der Beginn der Zwei-Wochen-Frist auf einen Sonntag fällt, spätestens an diesem Sonntag.

Normenkette:

ZPO § 222 Abs.2, § 721 Abs.3 S.2;

»... Der Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3 ZPO war unzulässig, weil er nicht 2 Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist, deren Verlängerung beantragt war, gestellt wurde.